Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 1 DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend bezeichnet als „Geschäftsbedingungen“, bezeichnet der Begriff:
Berdal: die Berdal Rubber en Plastics B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, mit Sitz in Wierden, nämlich die Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen.
Vertragspartner: jede juristische oder natürliche Person, die mit Berdal einen Vertrag geschlossen oder von Berdal ein darauf gerichtetes Angebot empfangen hat.
Produkt: alle von Berdal vertriebenen Produkte, wie etwa Eimer, Behälter, Baufolie, Dachfolie und Wandfolie,
sonstige Folienartikel, Knieschützer, Gummiprodukte und Sicherheitsartikel.
ARTIKEL 2 ANGEBOT UND VERTRAG
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle schriftlichen oder mündlichen Offerten, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Verträge von Berdal.
Klauseln, die von den in diese Geschäftsbedingungen aufgenommenen Klauseln abweichen, wie etwa die Einkaufs- oder anderen Bedingungen des Vertragspartners, finden zwischen den Parteien nur dann Anwendung, wenn diese in Absprache mit Berdal aufgestellt und durch Berdal als solche ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.
Bedingungen des Vertragspartners entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn diese nicht mit den Geschäftsbedingungen von Berdal kollidieren. Im Zweifels- oder Streitfall haben die Geschäftsbedingungen von Berdal Vorrang. Änderungen an und/oder Ergänzungen zu den Geschäftsbedingungen werden gegenüber dem Vertragspartner schriftlich bestätigt.
Ein Vertragspartner, der bereits zuvor Verträge mit Berdal geschlossen hat, erklärt sich mit der Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen auf zu einem späteren Zeitpunkt mit Berdal zu schließende Verträge stillschweigend einverstanden.
Sollte ein Gericht feststellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen unverhältnismäßig belastend ist/sind, ist die betreffende Bestimmung im Lichte der sonstigen Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen dahingehend auszulegen, dass Berdal die Bestimmung in aller Redlichkeit gegenüber ihrem Vertragspartner durchsetzen kann. Der Umstand, dass ein Gericht festgestellt hat, dass eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen unverhältnismäßig belastend ist/sind, lässt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
ARTIKEL 3 OFFERTEN
Alle durch Berdal unterbreiteten Offerten und Angebote sind unverbindlich, wenn nicht in der Offerte oder im Angebot schriftlich anders angegeben; Berdal kann die Offerte/das Angebot innerhalb von zwei Werktagen, nachdem der Vertragspartner diese/s angenommen hat, noch widerrufen.
Offerten basieren auf den eventuell bei der Anfrage durch den Vertragspartner übermittelten Daten.
Wenn sich das Angebot aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, ist Berdal nicht verpflichtet, einen Teil des Angebots zu einem verhältnismäßigen Teil des im Angebot genannten Preises auszuführen.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind Offerten und Angebote von Berdal 30 Tage ab dem Tag der Versendung des Angebots oder der Offerte gültig, es sei denn, im Angebot oder in der Offerte ist eine kürzere Bindefrist angegeben.
Wenn Berdal für die Unterbreitung der Offerte Kosten aufwenden musste, ist Berdal befugt, alle Kosten, die sie für die Erstellung der Offerte aufwenden musste, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
ARTIKEL 4 DER VERTRAG: ANFANG/DAUER/AUSSETZUNG/ENDE
Der Vertrag wird geschlossen, sobald sich der Vertragspartner schriftlich mit der Auftragsbestätigung von Berdal oder sich Berdal schriftlich mit der Auftragsbestätigung des Vertragspartners einverstanden erklärt. Den Beweis für den Abschluss eines Vertrags können die Parteien auch auf andere Weise erbringen.
Eine Änderung an und/oder Ergänzung zu einem Vertrag ist nur dann wirksam, wenn Berdal diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Änderungen sind Berdal frühzeitig und schriftlich zur Kenntnis zu geben.
Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht erfüllt oder Berdal gute Gründe für die Befürchtung hat, dass der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht erfüllen wird, ist Berdal berechtigt, die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen, die aus der gleichen Rechtsbeziehung oder aus Geschäften, die die Parteien regelmäßig miteinander getrieben haben, resultieren, auszusetzen; dies lässt die Rechte, die Berdal nach dem geltenden Recht oder gemäß diesen Geschäftsbedingungen zustehen, unberührt.
Wenn der Kreditversicherer von Berdal das zu Gunsten des Vertragspartners eingeräumte Kreditlimit zurückzieht oder dieses Kreditlimit beschränkt, ist Berdal berechtigt, die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen, die aus der gleichen Rechtsbeziehung oder aus Geschäften, die die Parteien regelmäßig miteinander getrieben haben, resultieren, auszusetzen.
Unbeschadet der weiteren Rechte, die Berdal zustehen, und der anderen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen und unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz kann Berdal den Vertrag ohne gerichtliche Beteiligung im Wege einer schriftlichen außergerichtlichen Erklärung auflösen, wenn:
der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist;
der Vertragspartner gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt;
der Vertragspartner für insolvent erklärt wird;
auf den Vertragspartner das „Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen“ (WSNP) [niederländisches Gesetz über die Schuldensanierung natürlicher Personen] für anwendbar erklärt wird;
der Vertragspartner die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder seine Einkünfte vollständig oder teilweise verliert;
ein erheblicher Teil des Besitzes oder Vermögens des Vertragspartners gepfändet wird und diese Pfändung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufgehoben wird;
der Vertragspartner seinen Betrieb verkauft oder liquidiert;
der Kreditversicherer von Berdal das zu Gunsten des Vertragspartners eingeräumte Kreditlimit zurückzieht oder dieses Kreditlimit beschränkt.
Berdal hat dieses Auflösungsrecht nicht, wenn die Pflichtverletzung des Vertragspartners angesichts ihrer besonderen Art oder geringen Bedeutung die Auflösung samt ihren Folgen nicht rechtfertigt.
Der Vertragspartner ist nach einer entsprechenden Anforderung durch Berdal verpflichtet, eine Sicherheit für die Erfüllung der ihm gegenüber Berdal obliegenden Verpflichtungen zu leisten.
Berdal behält sich das Recht vor, den Vertrag in Teilen zu erfüllen und den Vertrag in Teilen zu fakturieren, und zwar unter Einhaltung des Grundsatzes der Redlichkeit und Billigkeit.
Wenn der Vertragspartner einen Vertrag nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann, hat die Kündigung unter Einhaltung dieser Kündigungsfrist im Wege eines Einschreibens mit Rückschein zu erfolgen.
Absprachen mit Mitarbeitern von Berdal, die nicht vertretungsbefugt sind, binden Berdal nur dann, wenn diese Absprachen seitens Berdal schriftlich bestätigt worden sind.
ARTIKEL 5 AUSFÜHRUNG
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Berdal, um den Vertrag so optimal wie möglich ausführen zu können, auf (Dienstleistungen von) Dritte(n) zurückgreift. Berdal behält sich das Recht vor, jederzeit Tätigkeiten durch Dritte verrichten zu lassen.
Der Vertrag wird in gegenseitiger Absprache zwischen Berdal und dem Vertragspartner ausgeführt; Berdal bestimmt jedoch die Art und Weise der Vertragsausführung.
Berdal wird sich nach Kräften bemühen, den Vertrag so gut wie möglich auszuführen. Berdal kann jedoch unter keinen Umständen verpflichtet werden, einen Vertrag auszuführen, der ein Recht verletzt, gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt oder mit dem, was sich gemäß dem ungeschriebenen Recht in der Gesellschaft gehört, nicht vereinbar ist.
Berdal behält sich das Recht vor, kleine Änderungen am Vertrag (wie in der Offerte oder im Angebot angegeben) vorzunehmen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass der Vertragspartner dadurch das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag auflösen zu lassen.
Geringe Abweichungen vom Farbdruck sowie von der Farbe, der Dicke, dem Gewicht und sonstigen Maßen und Größen, der Qualität und der Verarbeitung des gelieferten Materials gewähren dem Vertragspartner nicht das Recht, die Produkte abzulehnen, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen) und/oder Schadenersatz von Berdal zu fordern.
Wenn Berdal ein Produkt mittels eines Musters anbietet und/oder angeboten hat, stellt das Muster lediglich einen Anhaltspunkt für das durch Berdal zu liefernde Produkt dar. Berdal behält sich das Recht vor, am Produkt kleine Änderungen im Vergleich zum betreffenden Muster vorzunehmen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass der Vertragspartner dadurch das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag auflösen zu lassen.
Alle Kosten aufgrund von staatlichen Maßnahmen, wie etwa Sicherheitsvorschriften, trägt der Vertragspartner.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berdal alle Unterlagen, die Berdal benötigt, um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen, zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Und Mitwirkung zu leisten, wenn Berdal darum bittet.
Der Vertragspartner steht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der durch ihn oder in seinem Namen an Berdal übermittelten Daten und Informationen ein.
ARTIKEL 6 PREISE
Alle vereinbarten Preise sind verbindlich und verstehen sich ohne die anfallende Umsatzsteuer und ohne andere Kosten, darin inbegriffen beispielsweise Kosten für Verpackungsmaterialien.
Wenn sich zwischen dem Datum der Offerte oder des Angebots und dem Datum der Auslieferung die Kostpreise - beispielsweise - durch staatliche Maßnahmen, Gehaltssteigerungen, gestiegene Einfuhrzölle erhöhen oder wenn sich im Falle von Raten die Kostpreise während dieser Raten erhöhen, ist Berdal berechtigt, den dem Vertragspartner in Rechnung zu stellenden Preis entsprechend zu erhöhen.
Berdal hat das Recht, auszubedingen, dass der Vertragspartner - vor Lieferung des Produkts/der Produkte - einen Vorschuss bezahlt. Dessen Höhe legt Berdal unter Beachtung des Grundsatzes der Redlichkeit fest.
Wenn Berdal deutliche Rechenfehler unterlaufen sind, kann Berdal diese jederzeit korrigieren.
Alle durch Berdal angegebenen Preise verstehen sich in Euro, wenn nicht schriftlich anders angegeben.
ARTIKEL 7 BEZAHLUNG
Wenn nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, müssen alle Bezahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, ohne dass der Vertragspartner irgendein Recht auf Kürzung, Aussetzung oder Aufrechnung hat.
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Bezahlung unmittelbar an Berdal durch Überweisung auf das durch Berdal angegebene Bankkonto zu leisten. Das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto von Berdal gilt als Datum der Bezahlung.
Wenn der Vertragspartner die ihm gegenüber Berdal obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Sinne von Absatz 1 oben erfüllt, ist dieser in Verzug, ohne dass dieser zunächst ermahnt oder in Verzug gesetzt werden muss. Berdal hat dann das Recht, dem Vertragspartner auf den offenen Betrag für jeden Monat ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Bezahlung die gesetzlichen Handelszinsen zuzüglich 4 Prozentpunkten in Rechnung zu stellen. Ein Teil eines Kalendermonats gilt in diesem Zusammenhang als ganzer Kalendermonat.
Alle Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Eintreibung der Forderung(en) trägt der Vertragspartner. Diese betragen pauschal 15 % des Rechnungsbetrags; dies lässt das Recht von Berdal, vom Vertragspartner Schadenersatz für den darüber hinausgehenden Schaden zu verlangen, unberührt. Von den eingehenden Bezahlungen des in Verzug befindlichen Vertragspartners werden zuerst diese außergerichtlichen Kosten und Zinsen beglichen; vom Restbetrag werden dann die ältesten offenen Rechnungen beglichen.
Wenn der Vertragspartner eine Schuldenregelung mit seinen Gläubigern zu treffen versucht, bei Insolvenz, Antrag auf gesetzlichen Zahlungsaufschub auf Grundlage des WSNP, Pfändung und/oder Liquidation des Unternehmens sowie bei Tod und/oder Anordnung einer Betreuung und/oder Widerruf eines durch den Kreditversicherer von Berdal zu Gunsten des Vertragspartners eingeräumten Kreditlimits sind alle Forderungen von Berdal gegen den Vertragspartner sofort fällig; dies lässt das Recht, Schadenersatz für den darüber hinausgehenden Schaden zu verlangen, unberührt.
ARTIKEL 8 EIGENTUMSVORBEHALT
Berdal behält sich das Eigentum an allen durch Berdal an den Vertragspartner ausgelieferten oder noch auszuliefernden Produkten vor, bis der Kaufpreis für all diese Produkte in voller Höhe an Berdal bezahlt worden ist. Darüber hinaus gilt der Eigentumsvorbehalt für alle aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen, die Berdal gegen den Vertragspartner erwirbt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das/die unter Eigentumsvorbehalt ausgelieferte/n Produkt/e mit der nötigen Sorgfalt und erkennbar als Eigentum von Berdal zu verwahren.
Wenn der Vertragspartner die ihm gegenüber Berdal obliegenden Zahlungsverpflichtungen verletzt und/oder Berdal gute Gründe für die Befürchtung hat, dass der Vertragspartner diese Verpflichtungen verletzen wird, und/oder in den in Artikel 5 dieser Geschäftsbedingungen genannten Fällen ist Berdal berechtigt, das/die unter Eigentumsvorbehalt ausgelieferte/n Produkt/e ohne Beteiligung eines Dritten, wie etwa eines Gerichts, zurückzunehmen. Hiermit gestattet der Vertragspartner Berdal, das/die betreffende/n Produkt/e in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Räume, in denen sich das Produkt befindet/die Produkte befinden, sowie diejenigen, die Zugang zu diesen Räumen verschaffen, zu betreten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berdal unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte in Bezug auf das/die Produkt/e, für das/die ein Eigentumsvorbehalt von Berdal gilt, Rechte geltend machen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das/die Produkt/e für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und Berdal auf erste Anforderung Einblick in die betreffenden Versicherungsscheine zu verschaffen.
Solange das Eigentum an dem/den gelieferten Produkt/en nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese/s Produkt/e eigentumsrechtlich zu übertragen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen, auf welcher Grundlage auch immer, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
Wenn Berdal ein oder mehrere Produkte auf Grundlage dieses Artikels zurücknimmt, wird Berdal eine Gutschrift erteilen. Das Produkt wird (die Produkte werden) zu seinem (ihrem) Marktwert im Zeitpunkt der Rücknahme kreditiert.
Wenn der Vertragspartner das/die Produkt/e an einen Dritten weiterverkauft und der Kaufpreis für diese/s Produkt/e noch nicht (in voller Höhe) bezahlt worden ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Forderung gegen diesen Dritten an Berdal zu verpfänden.
ARTIKEL 9 LIEFERUNG
Alle Lieferungen von Berdal erfolgen ab Lager/Fabrik, sofern nicht die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbaren, innerhalb einer noch zu vereinbarenden Lieferfrist, die am Datum des Angebots bzw. Vertrags gilt.
Wenn die Auslieferung an die Adresse des Vertragspartners oder an eine durch den Vertragspartner angegebene Adresse erfolgt, darf Berdal auch weiterhin an die durch den Vertragspartner angegebene Adresse liefern, bis der Vertragspartner Berdal eine neue Adresse mitgeteilt hat.
Das/Die Produkt/e werden auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners transportiert, wenn nicht die Parteien etwas anders vereinbaren. Der Vertragspartner muss das/die Produkt/e während des Transports versichern.
Wenn nicht die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird unterstellt, dass die Lieferung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung des Produkts/der Produkte durch Berdal an den Transporteur erfolgt ist.
Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden Umständen. Wenn ohne Schuld von Berdal eine Verzögerung eintritt, weil sich die besagten Umstände geändert haben oder weil für die Ausführung des Vertrags rechtzeitig bestellte Produkte nicht rechtzeitig an Berdal geliefert werden, wird die Lieferfrist, soweit erforderlich, verlängert. Dann wird die Lieferfrist in jedem Fall um vier (4) Wochen verlängert, ohne dass Berdal oder ihr Vertragspartner berechtigt ist, den Vertrag (teilweise) aufzulösen, und ohne dass Berdal verpflichtet ist, den Vertragspartner Schadenersatz zu leisten.
Berdal ist berechtigt, das/die Produkt/e in Teilen zu liefern, es sei denn, davon wurde vertraglich abgewichen oder die Teillieferung besitzt keinen selbstständigen Wert. Berdal ist berechtigt, das/die gelieferte/n Produkt/e einzeln zu fakturieren, sofern dies nicht gegen den Grundsatz von Redlichkeit und Billigkeit verstößt.
ARTIKEL 10 NICHT RECHTZEITIGE ABNAHME
Wenn der Vertragspartner das/die Produkt/e nicht vor Ablauf der äußersten vereinbarten Lieferfrist abnimmt und/oder der Vertragspartner das/die Produkt/e ablehnt, kann Berdal das/die Produkt/e auf Rechnung des Vertragspartners, darin inbegriffen die Gefahr von Qualitätseinbußen, wie etwa Farb- und Qualitätsabweichungen des Produkte/der Produkte, verwahren. Während der Verwahrung kann der Vertragspartner seinen Verzug nur dadurch heilen, dass er die verwahrten Produkte akzeptiert. Der Vertragspartner ist über die Verwahrung unverzüglich schriftlich zu informieren.
Alle durch Berdal im Zusammenhang mit der Verwahrung des Produkts/der Produkte aufgewendeten und aufzuwendenden Kosten trägt der Vertragspartner.
ARTIKEL 11 RÜGEN
Der Vertragspartner ist verpflichtet , das/die gelieferte/n Produkt/e im Zeitpunkt der Auslieferung zu kontrollieren.
Rügen/Beanstandungen wegen Defiziten, Mängeln, Abweichungen von den angegebenen Spezifikationen oder äußerlich wahrnehmbaren Beschädigungen muss der Vertragspartner präzise auf den durch ihn abgezeichneten Frachtbriefen beschreiben.
Rügen/Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der Lieferung des Produkts/der Produkte per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei Berdal eingereicht werden.
Nicht sichtbare Mängel oder Defizite müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Lieferdatum, per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei Berdal eingereicht werden. Der Vertragspartner muss Rügen präzise beschreiben.
Rügen berechtigen den Vertragspartner nicht, die Bezahlung der gegenüber Berdal geschuldeten Beträge auszusetzen.
Wenn die Rüge nach Auffassung von Berdal begründet ist, wird Berdal nach ihrer Wahl entweder das/die gelieferte/n Produkt/e reparieren oder nachliefern oder kostenlos austauschen, und zwar gegen Rückgabe des/der ursprünglich gelieferten Produkts/Produkte, oder angemessenen Schadenersatz maximal in Höhe des Rechnungswerts des/der gelieferten Produkts/Produkte, auf das/die sich die Rüge erstreckt, leisten. Zu weitergehendem Schadenersatz und zum Ersatz mittelbarer Schäden ist Berdal nicht verpflichtet.
Der Vertragspartner hat nicht das Recht, die Abnahme des Produkts/der Produkte zu verweigern oder diese zurückzuschicken, es sei denn, Berdal hat schriftlich zugestimmt. Falls der Vertragspartner der Auffassung ist, dass das/die durch Berdal gelieferte/n Produkt/e nicht dem entspricht/entsprechen, was Berdal an den Vertragspartner verkauft hat, muss er Berdal die Gelegenheit bieten, das/die gelieferte/n Produkt/e zu besichtigen.
Rügen in Bezug auf den Rechnungsbetrag müssen innerhalb von zehn Tagen nach Versand der betreffenden Rechnung an den Vertragspartner per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bei Berdal eingereicht worden sein.
ARTIKEL 12 HAFTUNG
Die Haftung von Berdal für alle unmittelbaren Schäden und Kosten, die aus einer Verletzung des Vertrags resultieren oder direkt damit zusammenhängen, ist jederzeit auf den Nettorechnungsbetrag beschränkt.
Berdal haftet unter keinen Umständen für mittelbare Schäden und Kosten, die aus einem Mangel an dem/den gelieferten Produkt/en resultieren oder direkt damit zusammenhängen.
Berdal haftet nicht für Schäden, die durch ihr Personal oder durch Lieferanten oder Dritte, die Berdal notwendigerweise zwecks Erfüllung des Vertrags bei der Lieferung von Produkten eingeschaltet hat, verursacht werden, darin inbegriffen (die Folgen von) Überschreitung des Datums, an dem der Vertrag erfüllt sein muss beziehungsweise die Muster übermittelt sein müssen.
Berdal wird sich bemühen, vertragsgemäß zu liefern. Geringe Abweichungen von den vereinbarten Mengen, Größen, Farben, Bedruckungen und/oder anderen Ausführungsbezeichnungen und/oder von der vereinbarten Dicke, Qualität und Verarbeitung des gelieferten Materials berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Lieferung, es sei denn, diese Abweichungen sind so gravierend, dass diese dem Vertragspartner nach redlicher Betrachtung nicht zumutbar sind.
Berdal haftet nicht für Schäden, die aus falschen Informationen, die der Vertragspartner übermittelt hat, resultieren.
Berdal haftet nicht für Druck- oder Schreibfehler in Abbildungen, Broschüren.
Berdal haftet nicht für Schäden, die während des Transports an dem/den Produkt/en entstanden sind.
Falls die Parteien vereinbart haben, dass Berdal zusammen mit dem/den Produkt/en Etiketten liefert, haftet Berdal unter keinen Umständen für etwaige Fehler in den Etiketten.
Berdal ist nicht haftbar, wenn der Vertragspartner und/oder eine Vertragspartei die Gebrauchsanweisungen für das/die Produkt/e, darin inbegriffen beispielsweise die Sicherheitsvorschriften und Aufbewahrungshinweise, nicht befolgt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berdal zu schützen beziehungsweise schadlos zu halten in Bezug auf alle Ansprüche Dritter auf den Ersatz von Schäden, für die die Haftung von Berdal in diesen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen ist, es sei denn, dieser Schaden beruht unter anderem auf grober Schuld auf Seiten von Berdal.
Wenn der Vertragspartner unter Berücksichtigung von Artikel 11 eine Rüge hinsichtlich (der Qualität) eines Produkts ausspricht und die Rüge nach Auffassung von Berdal begründet ist, sorgt Berdal unter Berücksichtigung von Artikel 11 für ein neues identisches Produkt, daher mit Ausnahme von Bearbeitungen, wie etwa Logos, Bedruckungen usw. Berdal haftet unter keinen Umständen für die Kosten dieser Bearbeitungen (Logos, Bedruckungen usw.).
ARTIKEL 13 HÖHERE GEWALT
Unter höherer Gewalt wird in diesen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen von Berdal unabhängige Umstand - unabhängig davon, ob dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhersehbar war oder nicht - verstanden, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, sofern darin nicht bereits inbegriffen, (Bürger-)Krieg, Kriegsgefahr, (Arbeits-)Streiks, Aussperrung, Transportbehinderungen, Brand und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb von Berdal oder ihrer Lieferanten.
Wenn Berdal ihre Verpflichtungen infolge höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis Berdal wieder in der Lage ist, den Vertrag wie vereinbart auszuführen.
Falls Berdal bei Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt hat oder nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen kann, ist Berdal berechtigt, den bereits erfüllten oder erfüllbaren Teil gesondert zu fakturieren. Der Vertragspartner ist dann verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.
Wenn Berdal infolge eines in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ereignisses nicht in der Lage ist, die ihr gegenüber dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen, hat sowohl Berdal als auch der Vertragspartner das Recht, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag aufzulösen, ohne dass Berdal gegenüber dem Vertragspartner zum Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit der Auflösung verpflichtet ist.
ARTIKEL 14 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass an den im Zusammenhang mit dem Vertrag gelieferten Produkten, Modellen, Mustern, Logos, Broschüren, Abbildungen und dergleichen sowie Ableitungen davon Rechte sowohl von Berdal als auch von Dritten an geistigem Eigentum bestehen können, und erklärt, dass er diese Rechte beachten und nicht verletzen wird.
Es ist dem Vertragspartner ausdrücklich verboten, diese Unterlagen, Materialien und/oder Produkte sowie Promotionmaterial zu anderen Zwecken zu verwenden, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise zur Nutzung zu überlassen, als in dem zwischen Berdal und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag geregelt ist, es sei denn, Berdal har schriftlich zugestimmt.
Wenn der Vertragspartner von einer Verletzung von Rechten an gewerblichem/geistigem Eigentum im oben beschriebenen Sinne Kenntnis erlangt, hat er dies Berdal unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen eine Regelung aus diesem Artikel verwirkt der Vertragspartner gegenüber Berdal eine sofort fällige und nicht für eine Kürzung oder Aufrechnung in Betracht kommende Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,-; dies lässt das Recht von Berdal, Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen, unberührt.
Der Vertragspartner garantiert Berdal, dass Berdal die durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien, Modelle, Muster, Logos, Abbildungen und dergleichen sowie Ableitungen davon verwenden darf. Der Vertragspartner hält Berdal schadlos in Bezug auf jegliche Form der Haftung, die aus der Verwendung der durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien resultieren kann.
ARTIKEL 15 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diese Geschäftsbedingungen und alle Verträge, die vollständig oder teilweise diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, oder auf weitere Verträge, die aus solchen Verträgen resultieren, findet das niederländische Recht Anwendung.
Diese Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache aufgesetzt. Im Falle einer Übersetzung der Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache gilt die niederländische Fassung als Originalfassung und sind verwendete Begriffe im Lichte des niederländischen Rechtssystems zu lesen und auszulegen.
Alle Streitigkeiten, die anlässlich dieser Geschäftsbedingungen oder eines Vertrags, der vollständig oder teilweise den vorliegenden Geschäftsbedingungen unterliegt, oder anlässlich weiterer Verträge, die aus solchen Verträgen resultieren, entstehen, werden grundsätzlich am zuständigen Gericht im Bezirk Almelo anhängig gemacht, es sei denn, Berdal möchte den Vertragspartner an dem Gericht verklagen, das am Sitz des Vertragspartners zuständig ist.